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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 7

Wird eine Person an Bord eines Schiffes, das die Flagge einer der Hohen Vertragschließenden Parteien führt, beschäftigt, gelten für sie die Rechtsvorschriften dieser Partei, als wären alle Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltes erfüllt.

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