Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20008055
Dokumentnummer
NOR40143368
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