Artikel 7 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von einem Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 24 Kalendermonate anzuwenden.

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