Artikel 7 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1997

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1996

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von einem Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

(3) Würde eine Person, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhält.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1996

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12112031

alte Dokumentnummer

N6199656565J

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