Artikel 7
Selbständige
Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259614
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
