Artikel 7
Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Wird seine Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies beantragt und die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände der Beschäftigung zustimmt. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des zweiten Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099971
alte Dokumentnummer
N6198245103L
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