Artikel 7 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 7

Sonderbestimmungen

1. Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit einer Betriebsstätte, die ihn im Gebiet eines Vertragsstaats für die Dauer von zumindest einem Monat beschäftigt, von diesem Dienstgeber zur Ausübung einer Arbeit auf dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und er hat weiterhin die Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu bezahlen, wie wenn er weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet.

2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.

3. Wenn eine entsendete Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines zusätzlichen Arbeitsvertrages mit einem anderen Dienstgeber oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist Artikel 6 in Bezug auf diese zusätzliche unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anzuwenden.

4. Eine Person, für die bereits während eines Zeitraums von 60 Kalendermonaten, wenn auch mit Unterbrechungen, den Bestimmungen des Absatzes 1 galten, unterliegt diesem Artikel nicht erneut, es sei denn, seit dem Ende der vorangegangenen Entsendung ist ein Jahr vergangen.

5. Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 dieses Artikels ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

6. Für eine Person, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

7. Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

8. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen1 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen2 vom 24. April 1963.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278308

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