Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen Statistiken über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen aus. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Diese Statistiken werden jährlich in elektronischer Form übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013184

Dokumentnummer

NOR40278299

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