Artikel 7
Artikel VII. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.
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