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Artikel 7 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 7

Artikel 7. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Hohen Vertragschließenden Teile faßt.

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