vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 7

Vereinbarungen mit anderen Ländern

Dem Bund ist es unbenommen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verrechnung von tatsächlich entstandenen Kosten der Grundversorgung mit anderen Ländern abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259262

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)