Artikel 7
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Schlagworte
Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066675
alte Dokumentnummer
N4199811669O
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