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Artikel 7 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 7

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.

Schlagworte

Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR12066675

alte Dokumentnummer

N4199811669O

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