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ARTIKEL 7 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

ARTIKEL 7

Die Vertragsstaaten ermächtigten hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116804

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