vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 7

Zuständigkeit in Nachlaßstreitigkeiten

Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 5 oder des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind, sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung angebracht worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte