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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

ARTIKEL 7

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147882

alte Dokumentnummer

N9197142717L

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