ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ARTIKEL 7

Flugpläne

1. Die Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

2. Kein Flugplan tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.

3. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

4. Jede Änderung in der Frequenz und der Flugplanung beim Betrieb des Fluglinienverkehrs durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei.

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