Artikel 7 Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

Artikel 7

  1. 1. Jede Streitigkeit, die zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages oder damit zusammenhängender Vereinbarungen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen.
  2. 2. Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters. Falls eine Partei nicht binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrages der anderen Partei ihren Schiedsrichter bestellt oder die bestellten Schiedsrichter sich nicht binnen zwei Monaten über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters einigen können, kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die Ernennungen vorzunehmen.
  3. 3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
  4. 4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält.
  5. 5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für die streitenden Parteien verbindlich.

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