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Artikel 7 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 7

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009597

Dokumentnummer

NOR12121726

alte Dokumentnummer

N7198612158L

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