Artikel 7
Gemeinsame Bedrohungsanalysen
Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien streben danach, ein einheitliches Informationsniveau über die Kriminalitätsbelastung zu erreichen. Zu diesem Zweck tauschen sie in regelmäßigen Abständen Statusberichte aus oder erarbeiten, wenn nötig, mindestens einmal jährlich gemeinsame Analysen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132061
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