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Artikel 7 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 7

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen beabsichtigt oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.

(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seiner Verpflichtung nach dem Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines sonstigen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats ansieht.

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