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Artikel 7 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 7

Grenzübertritt in Notfällen

In Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in sonstigen Notfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer und sonstige Rettungsmannschaften sowie die Betroffenen die Grenze ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle überschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.

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