Artikel 7
Artikel 7. Die Bestimmung des §. 768, lit. a) allg. bürgerl. Gesetzbuches, vermöge welcher der Abfall vom Christenthum als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des §. 122, lit. c) und d) Strafgesetzes, womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben.
Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder List zum Uebergang zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Schlagworte
Christentum, Übergang
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021293
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