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Artikel 7 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

  1. 1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
  2. 2. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Vorschriften und Regeln einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation fest. Die Finanzvorschriften gelten unter anderem für die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
  3. 3. Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Schlagworte

Finanzvorschrift, Verwaltungskonto

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074371

alte Dokumentnummer

N5198613810L

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