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Artikel 7 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 7

Soweit im Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, wird die Devisenabfertigung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 angegebenen Zeit vorgenommen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, diese Abfertigungen so einzurichten, daß jede zusätzliche Belastung der Reisenden vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057330

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