Artikel 7
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Abkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Das Abkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind.
Die Kündigung des Abkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatze 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10001730
Dokumentnummer
NOR40011103
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