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Artikel 7 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 7

1. Transporte, bei denen die Abmessungen oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen überschreiten, sowie Transporte gefährlicher Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sondergenehmigung eine bestimmte Route für den Transport vorsieht, so ist diese einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039155

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