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Artikel 7 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 7

Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder, in den Fällen des Artikels 3, durch die Anwendung einer besonderen Form entstanden sind.

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