Artikel 7 Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Artikel 7

Artikel 7

(1) Die zuständigen Dienststellen und Behörden beider Vertragsstaaten können zur Erfüllung der aus diesem Vertrag entstehenden Aufgaben unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Die gegenseitige Mitteilung der wasserwirtschaftlichen Dienststellen, über die die Verständigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Vertrages vorzunehmen ist, erfolgt im Wege der gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet gebildeten Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132874

alte Dokumentnummer

N8198040541L

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