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Artikel 7 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2006

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden sich über Veränderungen in der Zuständigkeit oder in der Bezeichnung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Behörden gegenseitig informieren.

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