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Artikel 7 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 7

Artikel 7

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Satzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit

  1. 1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 liegt, oder
  2. 2. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und das Einvernehmen der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.

Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.

(5) Artikel 39 Absatz 2 SDÜ findet keine Anwendung.

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