Artikel 7
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden in einem anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.
Schlagworte
Spurensicherung, Personendurchsuchung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019087
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