Artikel 7 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 7

Amtshilfe in dringenden Fällen

(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden in einem anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.

Schlagworte

Spurensicherung, Personendurchsuchung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019087

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