TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
- a) Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Schlagworte
Locofahrt, Transitfahrt
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001342
Dokumentnummer
NOR40018515
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