vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 7

Personen, denen der Grenzübergang von den Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)