Artikel 7 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 7

Gemeinsame Erfindungen der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch ein Patent, in der Sowjetunion durch Urheberschein oder durch ein Patent an der Erfindung geschützt.

Gemeinsame gewerbliche Muster und Modelle der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells, in der Sowjetunion durch Bescheinigung oder Patent auf ein gewerbliches Muster oder Modell geschützt.

Gemeinsame Schutzmarken werden in Österreich und in der Sowjetunion durch ihre Registrierung geschützt.

Das MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990 hat für Österreich folgende Änderungen der nationalen Gesetzgebung gebracht:

1. Das MuSchG kennt den Begriff „Modell“ nicht mehr;

2. an die Stelle der Hinterlegung des Musters ist dessen Anmeldung zum Schutz getreten.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032749

alte Dokumentnummer

N2198215076A

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