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Artikel 7 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 7

Zuständige Stellen

  1. (1)Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Auf albanischer Seite:

Das Innenministerium

Die Generaldirektion der Polizei des Staates

  1. (2)Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/5

Auf albanischer Seite:

Das Innenministerium

Die Generaldirektion der Polizei des Staates

  1. (3)Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.

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