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Artikel 7 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 7

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen oder einen seiner Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart, wird eine Suspendierung dreißig (30) Tage nach der entsprechenden Mitteilung wirksam.

Geschehen in Vilnius am 12. März 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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