Artikel 7 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 7

  1. 1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
  2. 2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
  1. a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
  2. b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
  3. c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
  4. d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem „errechneten Wert" für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
  5. e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
  6. f) Mindestzollwerte;
  7. g) willkürliche oder fiktive Werte.
  1. 3. Auf Antrag des Importeurs ist ihm der nach diesem Artikel

    ermittelte Zollwert und die hiebei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.

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