Artikel 7 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 7

Verpflichtungen bezüglich der Preise

a) Antidumpingverfahren können ohne Festsetzung von Antidumpingzöllen oder die Anwendung vorläufiger Maßnahmen abgeschlossen werden, wenn sich die Exporteure freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betroffene Gebiet zu unterlassen, sofern die zuständigen Behörden dies für durchführbar halten, beispielsweise weil die Anzahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure der betreffenden Ware nicht zu groß ist und/oder weil die Handelspraktiken sich dafür eignen.

b) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure während der Prüfung eines Falles, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der betreffenden Ware zu unterlassen, und nehmen die zuständigen Behörden diese Verpflichtung an, so ist die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende zu führen, wenn die Exporteure dies wünschen oder die zuständigen Behörden es beschließen. Wird festgestellt, dass keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Exporteure von selbst hinfällig, es sei denn, die Exporteure bestätigen ihre weitere Gültigkeit. Die Exporteure können davon absehen, während des Prüfungsverfahrens solche Verpflichtungen zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Prüfungsbehörden nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch den Behörden frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

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