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Artikel 7 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 7

Enteignung und Entschädigung

  1. (1)Eine Partei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Partei weder direkt noch indirekt oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen
  1. (a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
  2. (b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
  3. (c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
  4. (d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
  1. (a) wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
  2. (b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
  3. (c) ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
  4. (d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

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