vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 7

(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)

  1. a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anlage A ein finanzieller Ausgleich durchgeführt.
  2. b) Bei jeder Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach lit. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.
  3. c) Die unter lit. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
  1. i) Von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus
  1. A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen;
  2. B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
  1. ii) das erzielte Ergebnis wird bereinigt, indem ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen wird, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den zu zahlenden kumulativen Kosten geleistet hat; die Zahlung der Entschädigung durch die EUTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Unterzeichnerrat festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.
  1. d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Artikel 4 lit. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149750

alte Dokumentnummer

N9198514472L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)