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Artikel 7 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 7

Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach dem Recht des Staates nicht aus, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058939

alte Dokumentnummer

N4196534453L

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