ARTIKEL 7
Artikel 7
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldungen Anwendung, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind, soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nichts anderes bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation faßt spätestens am 30. Juni 2001 einen Beschluß nach Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Ein solcher Beschluß wird Bestandteil dieser Revisionsakte.
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