vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2000

Artikel 7

Rechtssicherheit

Die Tschechische Republik wird weitere Forderungen gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte