Artikel 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.

Die Zahl der Mitglieder wird mit Inkrafttreten des Abkommens für

Liechtenstein erhöht (vgl. Art. 5, BGBl. Nr. 912/1993).

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12079264

alte Dokumentnummer

N5199313331A

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