Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.
Die Zahl der Mitglieder wird mit Inkrafttreten des Abkommens für
Liechtenstein erhöht (vgl. Art. 5, BGBl. Nr. 912/1993).
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12079264
alte Dokumentnummer
N5199313331A
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