Artikel 7
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
- 1. Keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei eingeführt, sofern Anhang VIII nichts anderes bestimmt.
- 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt, ausgenommen wie in Anhang VIII festgelegt.
- 3. Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung“ Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Staat, unabhängig davon, ob sie durch Kontingente, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere handelsbeschränkende administrative Maßnahmen und Erfordernisse bewirkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078146
alte Dokumentnummer
N5199212620A
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