Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - Protokoll A

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1993

Artikel 7

Artikel 7

Die Bestimmungen von Protokoll A gelten zwischen Österreich und Polen bis zum 31. Dezember 1994, soferne nicht beide Vertragsparteien übereinkommen, ihre Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern. Jeder derartige Beschluß wird dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt.

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