KAPITEL III
Nachermittlungen und Vollstreckung
Artikel 7
Lenkerermittlung und Lenkerbefragung
(1) Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
(2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009914
Dokumentnummer
NOR40194188
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