vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

KAPITEL III

Nachermittlungen und Vollstreckung

Artikel 7

Lenkerermittlung und Lenkerbefragung

(1) Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.

(2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194188

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)