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Artikel 7 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bergwald“ (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 7

Nutzfunktion des Bergwalds

(1) In jenen Bergwäldern, in denen die Nutzfunktion überwiegt und die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern, wirken die Vertragsparteien darauf hin, dass sich die Bergwaldwirtschaft in ihrer Bedeutung als Arbeits- und Einkommensquelle der örtlichen Bevölkerung entfalten kann.

(2) Sie sorgen dafür, dass die Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten sowie die forstliche Nutzung pfleglich, boden- und bestandesschonend durchgeführt wird.

Schlagworte

Arbeitsquelle

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036536

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