Artikel 7
Artikel VII. Abgaben von Todes wegen im Sinne dieses Vertrages sind:
Auf seiten der Republik Österreich:
die Erbgebühren, Erbgebührenzuschläge, Nachlaßgebühren und die Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben.
Auf seiten des Königreiches Ungarn:
die Erbgebühren und die Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041523
alte Dokumentnummer
N3192538439J
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