Artikel 7 Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 7

Artikel VII. Abgaben von Todes wegen im Sinne dieses Vertrages sind:

Auf seiten der Republik Österreich:

die Erbgebühren, Erbgebührenzuschläge, Nachlaßgebühren und die Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben.

Auf seiten des Königreiches Ungarn:

die Erbgebühren und die Immobiliargebühren für Vermögensübertragungen von Todes wegen und die etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR12041523

alte Dokumentnummer

N3192538439J

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