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Artikel 7: Die Konferenz Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2005

Artikel 7: Die Konferenz

(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.

(2) Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe,

  1. a) die Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b, c und d zu ernennen;
  2. b) die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen;
  3. c) Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten;
  4. d) die geprüften Finanzberichte zu genehmigen;
  5. e) den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen;
  6. f) den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschließen und
  7. g) ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40074001

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